Seit März 2017 haben Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Verordnung von medizinischem Cannabis. Jeder Haus- und Facharzt darf dabei getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verschreiben. Die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten für die Cannabistherapie, sofern der Patient die Genehmigung der Krankenkasse einholt. Vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ausnahme gilt für Cannabisverordnungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung: Hier ist keine Genehmigung erforderlich.
Um Anspruch auf die Verordnung von medizinischem Cannabis zu haben, müssen Patienten mehrere Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handeln, bei der die Standardtherapien ausgeschöpft wurden oder aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden können.
Das Gesetz definiert eine schwerwiegende Erkrankung als eine Erkrankung, die zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität führt und für die eine Standardtherapie nicht ausreichend wirksam oder nicht vertretbar ist. Dazu können beispielsweise chronische Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen bei Krebspatienten oder Spastik bei Multipler Sklerose gehören.
Bevor medizinisches Cannabis verordnet werden kann, müssen alle üblichen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Erst wenn diese Standardtherapien nicht ausreichend wirken oder nicht vertretbar sind, eröffnet sich der Weg zur Cannabisverordnung.
Zudem muss der behandelnde Arzt im Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse eine begründete Aussicht auf eine positive Wirkung der Cannabisbehandlung auf den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome darlegen. Nur dann kann die Krankenkasse den Antrag in der Regel genehmigen.
Erfüllt der Patient diese Voraussetzungen, kann der Arzt einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse stellen. Dieser Antrag muss vom Arzt ausführlich begründet werden.
Bevor der Arzt medizinisches Cannabis verordnen kann, muss der Patient einen Antrag auf Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse stellen. Dieser Antrag muss vom Arzt ausführlich begründet werden und nachvollziehbar darlegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Cannabis auf Rezept erfüllt sind.
In der ärztlichen Begründung müssen die Details zur Cannabistherapie und zur Erkrankung des Patienten dargelegt werden. Dazu gehören Informationen zur Art und Schwere der Erkrankung, den bisherigen Behandlungsversuchen, der Cannabinoidmedikation und der begründeten Aussicht auf eine positive Wirkung.
Die Krankenkasse muss den Antrag in der Regel genehmigen und kann ihn nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Für die Bearbeitung des Erstantrags haben die Krankenkassen eine Frist von zwei Wochen, bei Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme von vier Wochen. Erst nach der Genehmigung kann der Arzt medizinisches Cannabis auf Rezept verordnen.
In Deutschland haben Haus- und Fachärzte grundsätzlich das Recht, medizinisches Cannabis auf Rezept zu verschreiben. Dies ermöglicht Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen, von den potentiellen Vorteilen der Cannabinoidmedikation zu profitieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Jeder approbierten Arzt – sei es ein Allgemeinmediziner, Neurologe, Psychiater oder ein anderer Facharzt – darf medizinisches Cannabis verordnen, wenn die Therapie für den Patienten medizinisch indiziert ist und die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Eine Ausnahme bilden Zahn- und Tierärzte, die keine Cannabisarzneimittel verschreiben dürfen. Die Verordnung von medizinischem Cannabis bleibt ausschließlich dem Fach- und Hausärztekreis vorbehalten.
Jeder Haus- und Facharzt in Deutschland darf medizinisches Cannabis auf Rezept verschreiben. Dazu gehören beispielsweise Ärzte für Allgemeinmedizin, Schmerztherapeuten, Neurologen und Psychiater. Ausgenommen sind lediglich Zahn- und Tierärzte. Um eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu ermöglichen, muss der behandelnde Arzt allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und den Antrag ausführlich begründen. Ohne Genehmigung der Krankenkasse darf kein medizinisches Cannabis verschrieben werden.
Ärzte können verschiedene Formen von Cannabisarzneimitteln auf Rezept verordnen, um den individuellen Bedürfnissen der Patienten gerecht zu werden. Dazu gehören getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie die synthetischen Cannabinoide Dronabinol und Nabilon.
Getrocknete Cannabisblüten können entweder als Trockenblüten oder in granulierter Form verabreicht werden. Diese Darreichungsformen ermöglichen dem Patienten, die Dosis und Einnahme selbst zu kontrollieren.
Cannabisextrakte liegen in Form von öligen Zubereitungen vor. Die Extrakte enthalten die wirksamen Cannabinoide in konzentrierter Form und ermöglichen eine präzise Dosierung.
Die synthetischen Cannabinoide Dronabinol und Nabilon sind als Kapseln oder Tropfen erhältlich. Sie bieten eine standardisierte und kontrollierte Verabreichung der Wirkstoffe.
Der behandelnde Arzt legt die jeweils geeignete Darreichungsform entsprechend des individuellen Patientenbedarfs fest.
Ab dem 1. April 2024 verschreiben Ärzte medizinisches Cannabis nicht mehr auf einem Betäubungsmittelrezept, sondern auf einem normalen elektronischen Rezept wie andere Arzneimittel auch. Damit unterliegt die Verordnung von Cannabisarzneimitteln nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz. Lediglich für den synthetischen Wirkstoff Nabilon bleibt weiterhin ein Betäubungsmittelrezept erforderlich.
Wirkstoff | Art des Rezepts |
---|---|
Getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte, Dronabinol | Normales elektronisches Rezept |
Nabilon | Betäubungsmittelrezept |
Durch die Umstellung auf ein normales Rezept wird der Zugang zu medizinischem Cannabis für Patienten und Ärzte erleichtert. Die Verordnung unterliegt nicht mehr den strengen Regularien des Betäubungsmittelgesetzes, was die Cannabistherapie und Cannabinoidmedikation vereinfacht.
Der synthetische Wirkstoff Nabilon, der strukturell dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze ähnelt, bleibt auch zukünftig ein Betäubungsmittel und muss daher weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Ärzte müssen bei der Verordnung von Nabilon zusätzliche Angaben wie die Arzneimittelbezeichnung, die Menge des verordneten Arzneimittels und die Gebrauchsanweisung machen.
Bei der Behandlung mit medizinischem Cannabis ist eine sorgfältige Dosisfindung und regelmäßige Therapieüberwachung durch den behandelnden Arzt von entscheidender Bedeutung. Denn die optimale Dosierung kann bei jedem Patienten unterschiedlich sein und muss individuell angepasst werden.
In der Regel wird mit einer sehr geringen Dosis medizinischen Cannabisprodukts begonnen und diese dann langsam erhöht, bis die gewünschte Wirkung eintritt. Dieses schrittweise Vorgehen ist wichtig, um Rauschzustände und unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden. Der Arzt muss dabei genau beobachten, wie der Patient auf die Cannabistherapie anspricht und die Dosis entsprechend anpassen.
Neben der individuellen Dosisfindung ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Cannabistherapie unerlässlich. Dafür muss der behandelnde Arzt den Verlauf der Behandlung sorgfältig dokumentieren und in regelmäßigen Abständen beurteilen, ob die Cannabistherapie weiterhin die beste Behandlungsoption für den Patienten darstellt.
Wenn der Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse genehmigt wurde, übernimmt der Versicherer in der Regel die Kosten für das verordnete medizinische Cannabis. Wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch, müssen Patienten jedoch eine gesetzliche Zuzahlung von 10% des Medikamentenpreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro, entrichten.
Sobald der behandelnde Arzt den Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse gestellt und dieser genehmigt wurde, übernimmt der Versicherer in der Regel die Kosten für die verschriebenen Cannabisarzneimittel. Dies gilt sowohl für getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte als auch für die synthetischen Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon.
Allerdings müssen Patienten wie bei anderen rezeptpflichtigen Medikamenten auch eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10% des Medikamentenpreises, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. In bestimmten Fällen können sich Patienten von dieser Zuzahlung befreien lassen, zum Beispiel wenn die Belastung aufgrund geringen Einkommens oder einer chronischen Erkrankung unverhältnismäßig hoch wäre.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Deutschland grundsätzlich jeder Haus- und Facharzt – mit Ausnahme von Zahn- und Tierärzten – medizinisches Cannabis auf Rezept verschreiben darf. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, bei der eine Standardtherapie nicht ausreichend wirksam oder nicht vertretbar ist, und eine Behandlung mit Cannabis eine begründete Aussicht auf Linderung verspricht.
Der Arzt muss den Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausführlich begründen. Ab April 2024 erfolgt die Verordnung dann auf einem normalen Rezept, Nabilon bleibt jedoch weiterhin ein Betäubungsmittelrezept. Die Dosierung muss individuell angepasst und regelmäßig überprüft werden. Für Patienten fällt eine gesetzliche Zuzahlung an, die Krankenkasse übernimmt ansonsten die Kosten.
Insgesamt bietet das neue Gesetz Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen in Deutschland den Zugang zu einer zusätzlichen Therapieoption, die in vielen Fällen die Lebensqualität verbessern und den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen kann. Die Ärzteschaft ist dabei gefordert, die Verordnung von medizinischem Cannabis sorgfältig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.