Unter Telemedizin wird das Überwinden zeitlicher und/oder räumlicher Distanzen im Rahmen von medizinischen Sachverhalten verstanden. Das beinhaltet hauptsächlich die Messung, Erfassung und Übermittlung von Informationen oder die Anwendung medizinischer Verfahren mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik. Seit 2018 dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Telemedizin und Videosprechstunden anbieten. Etwa jede dritte Praxis führt bereits Online-Arzttermine durch. Mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen in Deutschland sollen die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung weiter verbessert werden.
Telemedizin spielt in der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland eine immer wichtigere Rolle. Sie bietet zahlreiche Vorteile sowohl für Ärzte als auch für Patienten. Um diese Vorteile vollständig ausschöpfen zu können, ist es wichtig, die Definition und Anwendungsgebiete der Telemedizin zu verstehen.
Telemedizin bezeichnet die Erbringung von Gesundheitsleistungen und den Austausch von medizinischen Informationen über räumliche Distanz hinweg mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien. Dazu gehören beispielsweise Videosprechstunden, Telekonsile oder die Überwachung von Vitalparametern.
Für Ärzte bietet Telemedizin die Möglichkeit, Patienten auch aus der Ferne zu behandeln und so Zeitersparnis und Effizienzsteigerung zu erzielen. Für Patienten bedeutet Telemedizin einen verbesserten Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere in ländlichen Regionen, und eine höhere Flexibilität bei der Terminwahrnehmung.
Vorteile für Ärzte | Vorteile für Patienten |
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Insgesamt bietet Telemedizin vielfältige Möglichkeiten, die medizinische Versorgung in Deutschland zu verbessern und an die Bedürfnisse von Ärzten und Patienten anzupassen.
Bei der Nutzung von Telemedizin ist der Schutz der sensiblen Patientendaten von entscheidender Bedeutung. Ärzte müssen sicherstellen, dass alle übermittelten Informationen, einschließlich medizinischer Bilder oder Untersuchungsergebnisse, vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sind. Dazu gehört der Einsatz zertifizierter und sicherer Videokommunikationsplattformen, die den deutschen Datenschutzstandards genügen.
Um die Vertraulichkeit der Arzt-Patienten-Kommunikation zu gewährleisten, müssen Ärzte außerdem die Identität des Patienten zweifelsfrei verifizieren. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung von elektronischen Heilberufsausweisen oder anderen Authentifizierungsmethoden erfolgen.
Darüber hinaus müssen Ärzte sicherstellen, dass ihre technische Ausstattung und Internetverbindung den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen, um Datenverluste oder Hackerangriffe zu vermeiden. Regelmäßige Software-Updates und der Einsatz von Virenschutzprogrammen sind dabei unerlässlich.
Schlüsselfaktoren für Datenschutz und Datensicherheit bei Telemedizin |
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Die Nutzung von Telemedizin in Deutschland unterliegt spezifischen gesetzlichen Regelungen, die es Ärzten und Patienten ermöglichen, diese Behandlungsform sicher und effektiv anzuwenden. Zu den wichtigsten Gesetzen und Richtlinien, die für die Telemedizin relevant sind, gehören:
Diese rechtlichen Grundlagen bilden den Rahmen, innerhalb dessen Ärzte in Deutschland Telemedizin anbieten und abrechnen dürfen. Die Einhaltung der Bestimmungen ist essentiell, um eine sichere und regelkonforme Behandlung der Patienten sicherzustellen.
Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland können Ärzte und Psychotherapeuten verschiedene telemedizinische Leistungen abrechnen. Dazu zählen insbesondere die Videosprechstunde, das Telekonsil sowie andere innovative digitale Anwendungen.
Die Videosprechstunde ermöglicht es Ärzten, Patienten ohne physische Anwesenheit in der Praxis zu behandeln. Sie bietet Vorteile wie bessere Erreichbarkeit, Zeitersparnis und höhere Flexibilität für beide Seiten. Für die Abrechnung der Videosprechstunde gelten spezielle Abrechnungsregeln, die je nach Fachgruppe variieren können.
Das Telekonsil erlaubt den Austausch zwischen behandelnden Ärzten oder zwischen Ärzten und Spezialisten über digitale Kanäle. So können Patienten von der Expertise verschiedener Mediziner profitieren, ohne dass diese physisch zusammenkommen müssen. Auch hierfür sieht der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) eigene Abrechnungspositionen vor.
Neben Videosprechstunde und Telekonsil bietet der EBM weitere Möglichkeiten zur Abrechnung digitaler Gesundheitsleistungen. Dazu gehören zum Beispiel die fernärztliche Befundbeurteilung, die Überwachung von Vitalparametern oder der Einsatz von Telemonitoring-Systemen. Je nach Art der Leistung gelten unterschiedliche Abrechnungsregeln.
Um eine effiziente und sichere Durchführung von Telemedizin zu gewährleisten, müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllt werden. Dazu gehören:
Neben diesen grundlegenden Anforderungen ist es empfehlenswert, weitere Funktionen wie sichere Dokumentation, Terminplanung und Zugangsverwaltung in das System zu integrieren, um den Arbeitsablauf zu optimieren.
Mit der zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen haben Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland seit 2018 die Möglichkeit, Telemedizin-Leistungen wie Videosprechstunden anzubieten und abzurechnen. Dabei stehen ihnen verschiedene Abrechnungsoptionen zur Verfügung, die je nach Fachgruppe und Art der Leistung variieren können.
Für Videosprechstunden können Ärzte und Psychotherapeuten eine Pauschale von 10 Euro pro Sitzung abrechnen. Zusätzlich sind je nach Dauer der Videosprechstunde Zuschläge möglich: Für 5 bis 10 Minuten gibt es einen Zuschlag von 2,50 Euro, für mehr als 10 Minuten einen Zuschlag von 5 Euro.
Die Abrechnung von Telemedizin-Leistungen unterscheidet sich je nach medizinischer Fachrichtung. Während Hausärzte und Internisten die Videosprechstunden-Pauschale und -Zuschläge abrechnen können, haben Fachärzte wie Orthopäden oder Chirurgen weitere Optionen. Sie können stattdessen den Zuschlag für eine Konsiliarische Fernbeurteilung von 20 Euro in Rechnung stellen.
Fachgruppe | Abrechnungsmöglichkeiten |
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Hausärzte, Internisten | Videosprechstunden-Pauschale und -Zuschläge |
Fachärzte (z.B. Orthopäden, Chirurgen) | Zuschlag für Konsiliarische Fernbeurteilung |
Die Nutzung von Telemedizin-Angeboten ist für Patienten in der Regel kostenfrei. Die Kosten übernehmen die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen.
In der vertragsärztlichen Versorgung werden telemedizinische Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Dabei kommen verschiedene Gebührenpositionen zum Einsatz, die je nach Art der Leistung und Art der Durchführung ausgewählt werden.
Für die Videosprechstunde können Ärzte beispielsweise die Gebührenposition 3 GOÄ (Konsultation) und einen Telemedizin-Zuschlag gemäß der Vereinbarung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 SGB V in Anspruch nehmen. Der Telemedizin-Zuschlag beträgt derzeit 20 Prozent der Grundgebühr.
Für andere telemedizinische Leistungen wie Telekonsile oder fernmündliche Beratungen kommen je nach Art der Leistung weitere Gebührenpositionen wie 4 GOÄ (Visite), 6 GOÄ (Beratung) oder 28 GOÄ (schriftliche Begutachtung) in Betracht. Auch hier kann der Telemedizin-Zuschlag zusätzlich berechnet werden.
Leistungsart | Gebührenposition | Telemedizin-Zuschlag |
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Videosprechstunde | 3 GOÄ (Konsultation) | 20% der Grundgebühr |
Telekonsil | 4 GOÄ (Visite) | 20% der Grundgebühr |
Fernmündliche Beratung | 6 GOÄ (Beratung) | 20% der Grundgebühr |
Schriftliche Begutachtung | 28 GOÄ (schriftliche Begutachtung) | 20% der Grundgebühr |
Es ist wichtig, dass Ärzte bei der Abrechnung von Telemedizin-Leistungen die geltenden Vorgaben und Richtlinien sorgfältig beachten, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.
In der Videosprechstunde können Ärzte und Psychotherapeuten viele Verordnungen ausstellen, die sonst im direkten Patientenkontakt erfolgen würden. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Patient muss der Praxis bereits bekannt sein. Zudem müssen die verordnungsrelevante Diagnose und/oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit aus früheren Behandlungen bekannt sein. Darüber hinaus muss die Krankheit eine Verordnung in der Videosprechstunde zulassen.
Zu den Verordnungen, die in der Videosprechstunde ausgestellt werden können, gehören beispielsweise:
Durch diese Möglichkeiten können Ärzte und Patienten die Vorteile der Telemedizin voll ausschöpfen und die Versorgung auch in Zeiten von Kontaktbeschränkungen oder für Patienten mit eingeschränkter Mobilität sicherstellen.
Neben den Leistungen, die direkt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden können, gibt es auch zusätzliche Vergütungen für den Einsatz von Technik und die Förderung der Telemedizin. Diese Zuschläge sollen Ärzte dazu ermutigen, vermehrt digitale Angebote in ihre Versorgung zu integrieren.
Der Technikzuschlag kann beispielsweise für den Einsatz einer zertifizierten Videokonferenzsoftware abgerechnet werden. Darüber hinaus gibt es einen Förderzuschlag für Videosprechstunden, der die Investitionen in die technische Ausstattung und den zusätzlichen Aufwand für die Organisation und Durchführung der Online-Sprechstunden honoriert.
Beide Zuschläge tragen dazu bei, die Kosten für die Implementierung und den Betrieb der Telemedizin in der Praxis zumindest teilweise auszugleichen. Sie stellen somit einen wichtigen finanziellen Anreiz dar, um Ärzte für den Ausbau digitaler Versorgungsangebote zu gewinnen.
Bevor neue Patienten an einer Videosprechstunde teilnehmen können, müssen sie sich zunächst authentifizieren. Dies ist wichtig, um die Identität des Patienten zu verifizieren und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Authentifizierung kann auf verschiedene Weise erfolgen, wie zum Beispiel durch die Vorlage eines Ausweisdokuments oder die Verwendung von elektronischen Signaturen.
Um den Prozess der Authentifizierung so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, können Ärzte digitale Lösungen wie sichere Videoidentifikation oder mobile Apps einsetzen. Diese ermöglichen es den Patienten, sich bequem von zu Hause aus zu identifizieren und so den Weg in die Praxis zu sparen.
Neben der Identitätsüberprüfung müssen Ärzte auch sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen für eine Videosprechstunde erfüllt sind. Dazu gehört beispielsweise eine stabile Internetverbindung und die Verwendung einer zertifizierten Videokonferenz-Plattform.
In Notfallsituationen kann die Videosprechstunde eine effektive Lösung sein, um eine schnelle medizinische Versorgung sicherzustellen. Ärzte können Patienten in Echtzeit über eine sichere Videoverbindung untersuchen und erste Behandlungsschritte einleiten, ohne dass der Patient die Praxis aufsuchen muss. Dies kann insbesondere in ländlichen Gebieten oder bei mobilitätseingeschränkten Patienten von Vorteil sein.
Die Abrechnung von Videosprechstunden im Notdienst unterliegt speziellen Regeln. So können Ärzte neben der Grundpauschale für die Videosprechstunde zusätzlich den Zuschlag für den Notdienst nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Dabei ist zu beachten, dass der Patient tatsächlich in einer Notfallsituation behandelt werden muss und die Videosprechstunde medizinisch indiziert ist.
Um die Videosprechstunde im Notdienst rechtssicher abzurechnen, müssen Ärzte die Dokumentationspflichten einhalten. Dazu gehört neben der Angabe des Notfallgrunds auch der Nachweis, dass der Patient über die Möglichkeit einer Vor-Ort-Behandlung aufgeklärt wurde.
Die Telemedizin hat sich in den letzten Jahren zu einem integralen Bestandteil der Gesundheitsversorgung in Deutschland entwickelt. Mit der zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen eröffnen sich für Ärzte und Patienten vielfältige Möglichkeiten, die medizinische Versorgung effizienter, zugänglicher und bequemer zu gestalten. Videosprechstunden, Telekonsile und andere telemedizinische Anwendungen bieten Vorteile wie bessere Erreichbarkeit, schnellere Diagnosen und Behandlungen sowie eine höhere Flexibilität.
Allerdings müssen bei der Umsetzung der Telemedizin auch rechtliche Aspekte wie Datenschutz und Datensicherheit berücksichtigt werden. Die Entwicklung klarer Richtlinien und gesetzlicher Rahmenbedingungen war daher ein wichtiger Schritt, um Ärzten Rechtssicherheit bei der Abrechnung telemedizinischer Leistungen zu geben. Mit den entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten nach EBM und GOÄ können Ärzte die Kosten für ihre Videosprechstunden und andere digitale Angebote gegenüber den Kostenträgern geltend machen.
Insgesamt bietet die Telemedizin große Potenziale, um die medizinische Versorgung in Deutschland zu verbessern. Die Corona-Pandemie hat diesen Trend zusätzlich beschleunigt und dazu beigetragen, dass telemedizinische Angebote in der Ärzteschaft und bei den Patienten eine immer größere Akzeptanz finden. Mit der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens wird die Bedeutung der Telemedizin in Zukunft weiter zunehmen.